AGB der Integral Immobilien GmbH & Co.KG

1) Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.

2) Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und der Integral Immobilien GmbH & Co.KG
kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf Grundlage bzw. Kenntnis für die erfolgreiche Vermittlungs-/ Nachweistätigkeit und der damit verbundenen Provisionsforderung zustande.

3) Ergibt sich nicht aus Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von zwölf Monaten und verlängert sich automatisch um weitere drei Monate, wenn nicht eine der Vertragsparteien, mit einer Frist von vier Wochen vor Vertragsablauf gekündigt hat.

4) Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit der Integral Immobilien GmbH & Co.KG, andere Makler mit der Vermittlungs- und Nachweistätigkeit des Vertragsobjektes zu beauftragen.

5) Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter oder andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen gegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit Ihm vereinbarte Provision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

6) Die Integral Immobilien GmbH & Co.KG weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihr auf Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Die Integral Immobilien GmbH & Co.KG, die diese Informationen nur weiter gibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleiben vorbehalten.

7) Die Integral Immobilien GmbH & Co.KG darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

8) Kommt durch die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich angestrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies nicht den Provisionsanspruch. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne § 653 Abs. 2 BGB.

9) Die Integral Immobilien GmbH & Co.KG verpflichtet sich, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen, soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbart, vertraulich behandeln.

10) Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen(z. B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Fahrkosten)
Zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss, aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, nicht zustande kommt.

11) Mit dem Abschluss des Hauptvertrages, eines durch den Nachweis bzw. der Vermittlung durch die Integral Immobilien GmbH & Co.KG zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, gilt die Provision nach § 652 Abs.1 BGB als verdient und fällig.

12) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider
läuft.